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Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung
Unternehmensgründung
Für die Eröffnung eines Gewerbebetriebs müssen Sie Ihr Gewerbe auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens innerhalb eines Monats nach Eröffnung bei der Kommune, in deren Bezirk sich der Betrieb befinden soll, anmelden. Hierzu sind Sie nach § 14 der Gewerbeordnung verpflichtet. Die Kommune unterrichtet anschließend das Finanzamt über Ihre Betriebseröffnung. Darüber hinaus wird in der Regel auch der Berufsgenossenschaft, bei Handwerksberufen der Handwerkskammer und der Industrie und Handelskammer, die Eröffnung des Gewerbes mitgeteilt.
Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats dem Finanzamt mitteilen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Diese schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen.
Nachdem Sie Ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit der Kommune beziehungsweise dem Finanzamt angezeigt haben, müssen Sie den Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ mit Angaben zu Ihrer Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt elektronisch einreichen. Nähere Informationen finden Sie unter https://finanzamt.hessen.de/elster-elektronische-steuererklaerung/unternehmensgruendung (Verlinkung!).
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