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Anzeige Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt

Allgemeine Informationen

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV)

 

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten (§ 2 Abs. 1 PflAbfV). 

 

Im Ausnahmefall können die vorgenannten Abfälle außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie den Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können (§ 2 Abs. 2 PflAbfV).  

 

Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist anzeigepflichtig und unterliegt strikten Vorgaben!

 

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten, insbesondere einen kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr oder ein Einschreiten der örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizei mit der Folge der Erhebung eines Verwarnungs- oder Bußgeldes, möchten wir Sie auf wichtige Vorgaben hinweisen.

 

Die Hinweise zur Errichtung eines Lagerfeuers dienen lediglich zur Vermeidung von Gefahrensituationen. Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle stellt kein Lagerfeuer dar und ist in diesem Zusammenhang unzulässig! Ein Lagerfeuer unterliegt nicht der Anzeigepflicht nach der (PflAbfV).

Ansprechpartner
Ordnungsverwaltung
Kirchgasse 1 - 3
36205 Sontra
Frau Prüßner
Zimmer 7
Kirchgasse 1 + 3
36205 Sontra
Telefon 05653 9777-41
Telefax 05653 9777-50
Frau Grimm
Zimmer 7
Kirchgasse 1 + 3
36205 Sontra
Telefon 05653 9777-43
Telefax 05653 9777-50
Formulare
Antrag zum Verbrennen vom pflanzlichen Abfällen
Merkblätter
Pflanzliche Abfälle nicht einfach verbrennen: Beseitigung genau geregelt
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen