Öffentliche Aufforderung und Hinweise zur Durchführung der Straßenreinigungspflicht sowie der Pflegemaßnahmen an Bäumen und Sträuchern in Sontra und den Stadtteilen

Sontra - mehr als Mitte

In der letzten Zeit wurde mehrfach festgestellt, dass einige Haus- und Grundstückseigentümer bzw. die ihnen gleichgestellten Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen Straßenreinigung sowie der Pflegemaßnahmen an Bäumen und Sträuchern nicht nachgekommen sind.

 

Durchführung Straßenreinigung

Gemäß § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung (StrRS) der Stadt Sontra vom 11. November 1993 in der derzeit gültigen Fassung sind alle Haus- und Grundstückseigentümer in Sontra und in den Stadtteilen verpflichtet, ihrer regelmäßigen Straßenreinigung nachzukommen. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 1 vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. 

Nach den Vorschriften der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Sontra in der zurzeit geltenden Fassung sind Sie verpflichtet, die öffentlichen Verkehrsflächen vor Ihrem Grundstück, insbesondere die Gehwege, Straßenrinnen und Einflussschächte der Straßenkanäle regelmäßig im satzungsmäßigen Umfang (wöchentlich) zu reinigen und vom Bewuchs (Unkraut) zu befreien. 

 

 

Pflegemaßnahmen an Bäumen und Sträuchern

Gemäß 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslage verpflichtet, den von ihrem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bewuchs u beseitigen (Hinweis: Nach § 2 Abs. 2 HStrG gehören zu den öffentlichen Straßen u.a. auch die Rad- und Gehwege und der über den Straßen liegende Lauftraum). Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Straßenbaubehörde (Stadt Sontra) nach Aufforderung und Fristsetzung der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses selbst veranlassen.

 

Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 13 (1) werden Zuwiderhandlungen mit einer Ordnungswidrigkeit und einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet.

 

Die komplette Straßenreinigungssatzung finden Sie hier (Link). Um Beachtung wird gebeten.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Sontra
Di, 30. Januar 2024

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